Sonderurlaub
für ehrenamtliche Jugendleiter:innen
Am 14.03.2017 hat der Bayerische Landtag ein überarbeitetes Jugendarbeitsfreistellungsgesetz (JArbFG) beschlossen. Dieses Gesetz ermöglicht allen ehrenamtlichen Jugendleiter:innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, bis zur dreifachen regelmäßigen Wochenarbeitszeit pro Jahr für ihre ehrenamtliche Tätigkeit (unbezahlt) freigestellt zu werden.
Für Aus- und Fortbildung kann beim BJR Antrag auf Verdienstausfall gestellt werden, das heißt ihr könnt den entgangenen Lohn im Idealfall 1:1 erstattet bekommen.
Als Jugendarbeit zählen alle Bereiche nach § 11 SGB VIII und damit auch die Tätigkeit als ehrenamtliche Leitungskraft im SJR Ansbach. Auch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zählt hier dazu!
Wie das ganze dann genau funktioniert erfahrt ihr in der Präsentation des Bayerischen Jugendrings oder oder auf den Seiten des BJR.
⇒ Info-Präsentation vom Bayerischen Jugendring
Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem beantragten Zeitraum beim Arbeitgeber eingegangen sein. Den Antrag selbst stellt die Jugendorganisation, für dessen Maßnahme/Angebot der/die Jugendleiter:in zum Einsatz kommt. Der Antrag muss in Textform – also per Post oder auch per E-Mail – an den Arbeitgeber gesendet werden. Eine Kopie des Antrags muss an den BJR geschickt werden (per E-Mail an freistellung@bjr.de). Der Antrag wird auf einem gesonderten Antragsformular gestellt.
Nach dem Download kann das Formular direkt am PC ausgefüllt werden.